Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Längle Glas-System GmbH
Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Längle Glas-System GmbH (auch für alle Folgeaufträge), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Längle Glas-System GmbH und mit dieser abgeschlossenen Vertrages.
Der Vertragspartner der Längle Glas-System GmbH (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt) stimmt zu, dass auch im Falle der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ihn von den AGB auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen durch die Längle Glas-System GmbH gelten insofern nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit den AGB in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie von der Längle Glas-System GmbH schriftlich bestätigt wurden.
Angebote
1. Die Angebote der Längle Glas-System GmbH erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme. Sämtliche Preisangaben in der Preisliste erfolgen vorbehaltlich eventueller Druckfehler.
2. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten als vorweg genehmigt.
3. Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten über den Vertragsgegenstand und sein Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Konstruktionsbedingte Material- und Maßänderungen, insbesondere die dem technischen Fortschritt dienen, behält sich die Längle Glas-System GmbH vor.
4. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse sowie sämtliche Angebots- und Projektunterlagen der Längle Glas-System GmbH bleiben ihr geistiges Eigentum und dürfen anderweitig nicht verwendet, vervielfältigt, oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind der Längle Glas-System GmbH unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
5. Der Vertragspartner haftet für die Richtigkeit der von ihm gelieferten Unterlagen, wie z.B. Muster und Zeichnungen. Wird eine Ware von der Längle Glas-System GmbH aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, hat dieser die Längle Glas-System GmbH bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
Vertragsabschluss
Ein Vertrag erlangt für die Längle Glas-System GmbH nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese die Bestellung/den Auftrag schriftlich bestätigt (beinhaltet ausdrücklich E-Mail). Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Längle Glas-System GmbH. Die Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner unverzüglich auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Abweichungen von der Bestellung sind längstens binnen 2 Tagen schriftlich zu rügen, sonst gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Lieferungen und Leistungen unwiderruflich als genehmigt.
Preise
1. Soweit nichts anderes geregelt ist, verstehen sich die von der Längle Glas-System GmbH angegebenen Preise für die Dauer der vereinbarten Lieferfrist, unverpackt ab Werk Hohenems. Verpackungs-, Verladungs-, Transport- und Versicherungskosten trägt der Vertragspartner. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Vertragspartner. Die Preise verstehen sich außerdem netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, und bei Exportaufträgen ohne Verzollung und ohne Ausfuhrumsatzsteuer. Gegenüber Konsumenten werden Bruttopreise angegeben.
2. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die Längle Glas-System GmbH eine entsprechende Preisänderung vor.
3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist die Längle Glas-System GmbH berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, insbesondere wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise, eintreten, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. Abgesehen von längerfristigen Preisvereinbarungen mit Handelspartnern.
Lieferung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der Längle Glas-System GmbH die Wahl der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.
2. Der Vertragspartner hat für die freie Zufahrt zum Zustellort sowie für eine angemessene Abstellfläche für die gelieferten Waren zu sorgen. Darüber hinaus hat der Vertragspartner ausreichendes Entladepersonal bereit zu stellen und dafür zu sorgen, dass eine zur Leistungsannahme befugte Person am Zustellort anwesend ist.
3. Verpackungen werden von der Längle Glas-System GmbH nicht zurückgenommen.
4. Das Transportrisiko trifft in jedem Fall den Vertragspartner, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung durch die Längle Glas-System GmbH abgeschlossen
5. Soweit Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine vereinbart wurden, sind diese, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum der Auftragsannahme durch die Längle Glas GmbH, jedoch nicht vor dem Vorliegen aller, vom Vertragspartner zu erbringenden, technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen (insbesondere der zu beschaffenden Unterlagen, Bestätigung und Freigabe technischer Details und der zu leistenden Anzahlung).
6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand oder Teile davon – auch vor einer vereinbarten Lieferzeit – mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen. Die Längle Glas-System GmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
7. Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen-/Abrufauftrages innerhalb von sechs Monaten abzurufen. Werden vom Vertragspartner Abruftermine nicht eingehalten, so ist die Längle Glas-System GmbH berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu verrechnen. Sämtliche Rechte der Längle Glas-System GmbH aus dem Verzug des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt.
8. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von der Längle Glas-System GmbH zu vertreten sind, verlängern sich die Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt und sonstigen nicht beeinflussbaren Verzögerungen (z.B. Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Brand, Streik, Embargo, Fehlen von Transportmitteln, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten). Diese Umstände führen auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Zulieferanten eintreten. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Vertragspartner zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von der Längle Glas-System GmbH zu vertreten sind. In den genannten Verzögerungsfällen steht es der Längle Glas GmbH frei, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten; dies gilt nach Wahl der Längle Glas-System GmbH auch für noch nicht fällige Folgelieferungen.
9. Bei einer von der Längle Glas-System GmbH zu vertretenden Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist der Vertragspartner berechtigt, erst nach einer Terminüberschreitung um mehr als 4 Wochen unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag mittels eingeschriebenen Briefes zurückzutreten.
Abnahme
Falls die Lieferung am vereinbarten Termin aus Gründen, die der Vertragspartner zu verantworten hat, nicht stattfinden kann, gerät dieser in Annahmeverzug. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gehen Gefahr und Kosten auf den Vertragspartner über. Nimmt der Vertragspartner die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so kann die Längle Glas-System GmbH alle aus dieser Verzögerung erfolgten Kosten dem Vertragspartner in Rechnung stellen. Im Fall des Annahmeverzuges ist die Längle Glas-System GmbH berechtigt, den Vertragsgegenstand nach ihrer Wahl zu versenden oder in beliebiger Weise im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners einzulagern. Mit diesem Zeitpunkt gilt der Vertragsgegenstand als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für den Fall der Lieferung fälligen oder durch die Lieferung bedingten Zahlungen unverzüglich zu leisten. Nach fruchtlosem Ablauf einer von der Längle GlasSystem GmbH gesetzten, angemessenen Frist ist sie auch berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Materialien erfordert.
Warenrückgabe
1. Eine Warenrückgabe ist nur nach erteilter schriftlicher Zustimmung der Längle Glas-System GmbH und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen binnen 3 Monaten nach Lieferung möglich:
1. die Ware muss originalverpackt und in einem verkaufsfähigen Zustand sein, und
2. die Rückgabe der Ware hat auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu erfolgen, und
2. Sollten für die Nachbesserung und Neuverpackung Kosten entstehen, werden diese nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3. Sonderprodukte/Sonderanfertigungen sind vom Umtausch- und Rückgaberecht ausgeschlossen.
Zahlung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die Längle Glas-System GmbH über sie verfügen kann.
2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
3. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Längle Glas-System GmbH in der vereinbarten Währung zu leisten. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie etwa Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
4. Bei Zahlungsverzug entfallen die dem Vertragspartner eingeräumten Rabatte oder Boni. Teilzahlungsvereinbarungen haben nur so lange Gültigkeit, als die einzelnen Zahlungen pünktlich geleistet werden. Wenn auch nur eine Zahlung nicht fristgerecht und vollständig geleistet wird, tritt Terminverlust ein.
5. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist die Längle Glas-System GmbH berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
6. Die gesamte Restforderung der Längle Glas-System GmbH wird ohne Rücksicht auf Laufzeiten auch sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Vermögen des Vertragspartners erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird, oder wenn sich sonst irgendwie die Kreditwürdigkeit (insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) verringert. In diesen Fällen ist die Längle Glas-System GmbH berechtigt, noch ausstehende Leistungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen aufzuschieben und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ungeachtet dessen ist die Längle Glas-System GmbH auch in diesen Fällen berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Dies falls hat der Vertragspartner über Aufforderung der Längle Glas-System GmbH bereits gelieferte Waren zurückzustellen und ihr Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Waren zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die die Längle Glas-System GmbH für die Durchführung des Vertrages hatte.
7. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust ist die Längle Glas-System GmbH berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen zu berechnen. Im Falle der Säumnis ist der Vertragspartner verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle sonstigen zweckentsprechenden prozessualen und außerprozessualen – gegenüber Verbrauchern tarifmäßigen – Kosten der Einbringlichmachung, auch die Kosten eines von der Längle Glas-System GmbH beigezogenen Rechtsanwaltes, zu ersetzen.
Eigentumsvorbehlat
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises (inklusive Mehrwertsteuer, Verzugszinsen und Kosten) sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Längle Glas-System GmbH aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der Längle Glas-System GmbH. Soweit zulässig gilt der Eigentumsvorbehalt auch bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen der Längle GlasSystem GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
2. Die Längle Glas-System GmbH ist berechtigt, die gelieferten – und gegebenenfalls montierten – Waren auf Kosten des Vertragspartners auf eine ihr geeignet erscheinende Weise für jedermann leicht ersichtlich, als ihr Eigentum kenntlich zu machen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an diesen Waren an ihn die sofortige Fälligkeit des vereinbarten Entgelts nach sich zieht.
3. Der Vertragspartner ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren der Längle GlasSystem GmbH weiter zu veräußern, zu verarbeiten, oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren der Längle Glas-System GmbH ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren der Längle Glas-System GmbH sind dieser unverzüglich anzuzeigen. Stundet der Vertragspartner seinem Kunden den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren der Längle Glas-System GmbH zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen die Längle Glas-System GmbH sich das Eigentum vorbehalten hat (Der Vertragspartner ist jedoch nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Kunden erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten). Für diese Fälle tritt der Vertragspartner schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung, etc. gegen Dritte zustehenden Forderungen in Höhe des zwischen dem Vertragspartner und der Längle Glas-System GmbH vereinbarten jeweiligen Rechnungsbetrages an die Längle Glas-System GmbH ab, und ist diese jederzeit berechtigt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Waren ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentum der Längle Glas-System GmbH geltend zu machen, sie unverzüglich zu verständigen und ihr alle Kosten für die Erhaltung ihres Eigentums zu ersetzen. Punkt 9.4 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
4. Das Recht des Vertragspartners, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren der Längle GlasSystem GmbH zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder – soweit zulässig – einem anderen Vertrag nicht erfüllt. In diesem Fall ist die Längle Glas-System GmbH zur Rücknahme bereits gelieferter Produkte auf Kosten des Vertragspartners berechtigt. Der Vertragspartner gestattet einen solchen Eingriff, weshalb diesfalls insbesondere Besitzstörungsklagen ausgeschlossen sind. Die Zurücknahme der Waren durch die Längle Glas-System GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; sämtliche Rechte der Längle Glas GmbH aus dem Rechtsgeschäft, einschließlich des Rechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.
Gewährleistung
1. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
2. Die Ware ist bei Übernahme unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu kontrollieren. Mängel sind binnen 8 Arbeitstagen nach Übergabe des Vertragsgegenstandes, in jedem Fall jedoch vor Einbau und Montage der Ware, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels mittels eingeschriebenen Briefes unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung als genehmigt. Der Vertragspartner hat in Abweichung zu § 924 ABGB den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der erbrachten Leistung vorhanden war.
3. Die Gewährleistungsverpflichtung der Längle Glas-System GmbH beschränkt sich nach ihrer Wahl auf die Verbesserung oder den Austausch der schadhaften Teile oder die Preisminderung. Im Rahmen der Verbesserung/des Austausches ist die Längle Glas-System GmbH berechtigt, sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung auf ihre Kosten zurücksenden zu lassen. Für die Kosten einer durch die Längle Glas-System GmbH nicht vorgenommenen Mängelbehebung hat diese nur dann aufzukommen, wenn sie hierzu ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.
4. Die Längle Glas-System GmbH ist nur dann zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
5. Wird eine Ware von der Längle Glas-System GmbH auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der Längle Glas-System GmbH nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Der Vertragspartner bestätigt jedoch, dass seine auftragsbezogenen Angaben richtig und geprüft sind. Die Längle Glas-System GmbH trifft daher keine Prüf-, Warn- und Hinweispflicht.
6. Für Mängel einer nur der Gattung nach bestimmten Sache haftet die Längle Glas GmbH nicht weitergehend als für Mängel konkretisierter Sachen, insbesondere begründet die Beschaffungspflicht der Längle Glas-System GmbH keine verschuldensunabhängige Haftung der Längle Glas-System GmbH für einen auf dem Mangel beruhenden Schaden.
7. Der Ordnung halber wird festgehalten, dass die Gewährleistung und Haftung für Mängel, die insbesondere in Folge nicht fachgerechter Pflege oder Behandlung, nicht fachgerechter Montage oder Weiterverarbeitung durch den Vertragspartner oder Dritte oder natürlicher Abnutzung entstehen, und für branchenübliche Abweichungen der gelieferten Ware vom Vertragsgegenstand ausgeschlossen sind.
Schadenersatz
1. Die Haftung der Längle Glas-System GmbH für schlicht grobe Fahrlässigkeit ist, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet die Längle Glas-System GmbH nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
2. Voraussetzung für Schadenersatzansprüche gegen die Längle Glas-System GmbH ist die vollständige und rechtzeitige Rüge nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts gemäß Punkt 10.2. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
3. Der Vertragspartner kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen. Nur wenn beides unmöglich ist oder für die Längle Glas-System GmbH mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Vertragspartner sofort Geldersatz verlangen. 11.4 Ersatzansprüche verjähren innerhalb von 1 Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 2 Jahren nach Gefahrenübergang. Der Vertragspartner hat Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu beweisen.
Produkthaftung
1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstiger Vorschriften über Wartung und Handhabung erwartet werden kann.
2. Allfällige Regressforderungen, die der Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung gegen die Längle Glas-System GmbH richten, sind ausgeschlossen. Der Vertragspartner sichert zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit Unternehmern aufzunehmen und diese zur Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie die Längle Glas-System GmbH überhaupt von allen derartigen Haftungen gegenüber Unternehmen freizuhalten.
3. Ersatzansprüche erlöschen binnen 5 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden. Der Vertragspartner hat diese Frist seinen Abnehmern rechtswirksam zu überbinden.
4. Regressansprüche bestehen nur soweit, als der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass der Fehler vor dem Inverkehrbringen durch den Lieferanten entstanden ist.
5. Die Haftung der Längle Glas-System GmbH nach dem PHG ist darüber hinaus für jene Schäden ausgeschlossen, die infolge der Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen – auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – oder Verletzung gesetzlicher sowie anderer Normen oder Hinweise entstanden sind.
Erfüllungsort - anwendbares Recht - Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner ist Hohenems.
2. Zwischen den Parteien findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechtes (CISC) Anwendung.
3. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, an welchem die Längle Glas-System GmbH als Vertragspartner beteiligt ist, ist nach ihrer Wahl das Landesgericht Feldkirch.
Sonstiges
1. Die Vertragssprache ist deutsch.
2. Sollten etwaige Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt jener Inhalt als vereinbart, der in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
3. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.